Die Tafelgrundsätze

Nicht alle Menschen haben ihr täglich Brot – und doch gibt es Lebensmittel im Überfluss.

Die Tafeln in Deutschland bemühen sich hier um einen Ausgleich. Ziel der Tafeln ist es, qualitativ einwandfreie Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Menschen in Not zu verteilen.

Grundsatz 1

Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und geben diese an Bedürftige ab.

Grundsatz 2

Die Arbeit der Tafeln ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie kann – wenn möglich und notwendig – unterstützt werden durch unterschiedlich finanzierte und geförderte Mitarbeiter.

Grundsatz 3

Die Arbeit der Tafeln wird durch Spender und Sponsoren unterstützt.

Grundsatz 4

Die Tafeln arbeiten unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen.
Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen.

 

Grundsatz 5

Der Name ‚Tafel‘ ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e.V. rechtlich geschützt.

Grundsatz 6

Die Arbeit der Tafeln steht überwiegend im lokalen Bezug. Die Tafeln respektieren den Gebietsschutz, ohne miteinander zu konkurrieren.

 

Grundsatz 7

Die Tafeln arbeiten unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen.
Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen.

Grundsatz 8

Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. achtet auf die Einhaltung der Tafelgrundsätze.
Bei Nichteinhaltung der Tafelgrundsätze beantragt der Bundesverband in Abstimmung mit dem zuständigen Ländervertreter ein Verfahren zur Aberkennung des Namens ‚Tafel‘ und gegebenenfalls ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Verein Deutsche Tafel e.V

Tafel Germersheim e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Tafel Germersheim e.V.“
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht in Landau eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Germersheim.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, bedürftige Menschen mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des persönlichen Gebrauchs zu versorgen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur an bedürftige Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung weitergeleitet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Einsammeln von Lebensmitteln und deren Ausgabe an Personen, die ihre Bedürfnisse nicht anderweitig ausreichend decken können.
(3) Im Sinne dieser Aufgabenstellung leistet die Tafel Germersheim Öffentlichkeitsarbeit und gibt Erklärungen oder Publikationen heraus.
(4) Sofern der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht, können Personen für die Geschäftsführung und für Verwaltungsaufgaben angestellt werden.
(5) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden; ferner Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Ein Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(3) Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch Tätigkeiten gemäß § 2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Förderbeitrag zu leisten.
(5) Aktive Mitglieder und Fördermitglieder, die schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt oder satzungswidrig gehandelt haben, können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
(6) Mitglieder, die mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins zu fördern und den satzungsgemäßen Beschlüssen nachzukommen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung unter sozialen Gesichtspunkten festgelegten Beiträge zu entrichten. Nach billigem Ermessen können aktive Mitglieder auf Antrag beim Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
(3) Die Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Feststellung und Änderung der Satzung
b) Aufstellung der Grundsätze und Tätigkeit des Vereins
c) Festlegung der Mitglieds- und Förderbeiträge
d) Genehmigung der Jahresabrechnungen
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
f) Entlastung der Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Vorstandsmitglieder
h) Wahl von 2 Kassenprüfern
i) Auflösung des Vereins.
(2) Jedes aktive Mitglied und jedes Fördermitglied ist stimmberechtigt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n oder sein/e satzungsgemäße/r Stellvertreter/in mindestens einmal jährlich einberufen. Die/der Vorsitzende oder der/die satzungsgemäße Stellvertreter/in ist verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(4) Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der  jeweiligen Mitgliederversammlung im Germersheimer Stadtanzeiger veröffentlicht werden.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Person, die den Vorsitz führt, vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der Stellvertreter/in geleitet. Sind sowohl der / die Vorsitzende als auch der / die Stellvertreter/in verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Person als Versammlungsleiter/in. Bei Neuwahlen ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung benötigen die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
(9) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei der Beschlussfassung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Diese sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden.
(10) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist und mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden kann. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss auf diese Regelung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung erfolgt nach Abs. 4 der Satzung.
(11) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden
Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
(12) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere die Anwesenheitsliste und Beschlüsse umfasst. Es ist von der / dem Schriftführer/in und
der / dem Vorsitzende(n) zu unterschreiben. Bei Wahlen ist dies auch vom Versammlungsleiter zu unterschreiben

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus,
a) dem / der Vorsitzenden
b) bis zu 2 Stellvertreter/innen
c) dem / der Schatzmeister/in
d) dem / der Schriftführer/in
e) bis zu 12 Beisitzern
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Eine/ein Logistikbeauftragte(r) und eine/ein Internetbeauftragte(r) kann von der/dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand aus den Reihen der Mitglieder bestellt werden.
(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beschließt in Angelegenheiten, die die Satzung ihm zuweist oder die Mitgliederversammlung ihm überträgt.

(4) Der Vorstand kann in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, an Stelle der Mitgliederversammlung beschließen und durchführen. Davon sind die Mitglieder in geeigneter Weise sobald wie möglich in Kenntnis zu setzen. Die Beschlüsse sind auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu behandeln.
Sowohl der Gesamtvorstand als auch der Geschäftsführende Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand wird von der Person, die den Vorsitz führt, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag. Diese Person unterzeichnet die Niederschrift der Versammlung und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
(7) Der Vorstand wird nach außen von dem / der Vorsitzenden und dem / der Stellvertreter/in vertreten. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
(8) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) – d). Sofern eine / ein Logistikbeauftragte/r und / oder eine / ein Internetbeauftragte/r bestellt ist, gehört er ebenfalls dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen seiner Vertretungsmacht.
Der / die Schatzmeister/in erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.

§ 8 Wahlen

(1) Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in, die/der Schriftführer/in sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Wahl der weite-
ren Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang.
(2) Wahlen erfolgen im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht die Versammlung etwas anderes beschließt.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Wahl der Beisitzer ist wie folgt vorzugehen: Auf dem Stimmzettel ist hinter dem Namen des zu wählenden Kandidaten ein Kreuz zu setzen.
Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller Kandidaten enthalten. Stimmzettel auf denen nicht mindestens dreiviertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als es der Zahl der Beisitzer entspricht, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. Sind nur so viele Vorschläge wie Perso-
nen notwendig sind da, kann per Akklamation abgestimmt werden.
(4) Bei Nichtanwesenheit eines Kandidaten für ein Amt muss dem Wahlleiter vor Durchführung der Wahl eine Erklärung des Kandidaten über die Annahme des Amtes vorliegen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 6 Abs. 10.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Germersheim, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat

§ 10 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Dies gilt auch für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14.05.2007 beschlossen und am 10.06.2010 in § 6 Abs. 5 und 9, am 14. Juli 2016 in § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3, Abs. 6, § 6 Abs. 11 und Abs. 12 gestrichen und Abs. 11 neu sowie in § 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 8, sowie am 13.09.2018 in § 1 (1) und § 2 (3) die Umwandlung des bisherigen Namens von „Germersheimer Tafel e.V.“ in „Tafel Germersheim e.V.“
geändert.
Germersheim, den 13.09.2018
gez.: Seessle gez.: Fröhlig gez.: Welauer
Vorsitzender Stellvertreterin Stellvertreter
gez.: Dengel gez.: Purr
Schriftführer Schatzmeister